Satzung der Haus Kreyenberg Stiftung

Stand August 2017

 

Präambel

Die Haus Kreyenberg Stiftung will im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung der Bürger und Unternehmer in der Stadt Wittingen und ihres Umlandes ein Zeichen für die Stärkung des Gemeinwesen setzen, und zwar durch die Förderung der Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Dies soll nach Möglichkeit insbesondere durch den Erwerb, die Sanierung und den Erhalt des historisch bedeutsamen und denkmalgeschützten Hauses Kreyenberg in Wittingen geschehen, um dieses Haus der Öffentlichkeit zu erhalten bzw. zu öffnen. 

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Haus Kreyenberg Stiftung“
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wittingen.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Stiftungszweck ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des S 3 Abs. 3 wird dieser insbesondere durch den Erwerb, die Sanierung und der Erhalt des unter Denkmalschutz stehenden Hauses Kreyenberg verwirklicht.
  3. Zweck der Stiftung ist darüber hinaus die Beschaffung von Mitteln für dieVerwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  1. Mittel der Stiftung, z. B. Erträge aus der Gebäudenutzung sowie aus durchgeführten Veranstaltungen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung in Höhe von 25.000 Euro besteht aus den in dem Stiftungsgeschäft zugesagten Zahlungen.
  2. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 u. a. zum Erwerb bzw. zur Sanierung des Hauses Kreyenberg eingesetzt.
  3. Die Stiftung darf das Eigentum am Haus Kreyenberg nur erwerben, wenn dadurch der dauerhafte Bestand der Stiftung und des Stiftungsvermögens, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stiftung und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Dies bedingt insbesondere eine gesicherte Finanzierung aller vorhersehbaren Kosten der Sanierung des Hauses Kreyenberg, das Vorliegen eines Nutzungskonzeptes für die Immobilie und die voraussichtlich dauerhafte Deckung der Aufwendungen für Bewirtschaftung und Erhaltung der Immobilie neben den unvermeidbaren sonstigen Aufwendungen der Stiftung durch gesichert erscheinende Miet- und andere Erträge der Stiftung. Über den Erwerb des Hauses Kreyenberg entscheidet das Kuratorium. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums.
  4. Soweit stiftungsrechtlich zulässig, können Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Entscheidung trifft das Kuratorium.

§ 4 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
    2. aus Zuwendungen, soweit sie nicht vom Zuwendenden zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind
    3. ggf. aus Einnahmen aus der Nutzung des Hauses Kreyenberg.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Politische Parteien dürfen nicht gefördert werden.
  3. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten gebildet werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Stiftungsvorstand
    2. das Kuratorium
    3. die Stifterversammlung.
  2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 5.a Stiftungsbeirat

Neben den Stiftungsorganen kann zur Unterstützung der Arbeit des

Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums ein Stiftungsbeirat ohne Organstellung eingerichtet werden. Hierüber und über Zusammensetzung, Organisation und Einzelheiten der Aufgabenstellung des Stiftungsbeirates beschließt das Kuratorium.

§ 6 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen. Seine anfängliche Besetzung für die ersten fünf Jahre ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft, im Übrigen wird der Stiftungsvorstand vom Kuratorium für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch das Kuratorium ist mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Mitglieder des Kuratoriums möglich.
  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der vom Kuratorium beschlossenen Geschäftsanweisung. Die Geschäftsanweisung enthält auch die Regelungen zur Einberufung, Beschlussfassung und Protokollierung von Beschlüssen des Vorstandes. Der Vorstand führt entsprechend den Beschlüssen des Kuratoriums die Geschäfte der laufenden Verwaltung aus.

§ 7 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern.
  2. Das erste Kuratorium wird von den Gründungsstiftern bestimmt, anschließend ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl selbst. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt jeweils 5 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt oder bis zur Entscheidung des Kuratoriums, dass im Rahmen des Abs. 1 keine Nachfolgebesetzung erfolgt.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

§ 8 Zuständigkeit des Kuratoriums

Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand. Es wählt die Mitglieder des Vorstandes und beschließt insbesondere über

  1. den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Geschäftsanweisung für den Vorstand
  4. Entscheidungen, die nach der Geschäftsanweisung für den Vorstand der Beschlussfassung durch das Kuratorium bedürfen oder die es sich vorbehalten hat
  5. Änderungen der Stiftungssatzung und Zusammenlegung, Zulegung oder Aufhebung der Stiftung
  6. die Verwendung von Zuwendungen ohne Zweckbestimmung nach S 3 (4)
  7. die Einsetzung eines Stiftungsbeirates zur Unterstützung der Arbeit des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums, Zusammensetzung, Organisation und Einzelheiten der Aufgabenstellung des Stiftungsbeirates

 

§ 9 Sitzungen, Beschlussfassung

  1. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder 3 Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  2. Das Kuratorium ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, darunter der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende.
  3. Soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht, trifft das Kuratorium seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Ein abwesendes Mitglied kann sich bei der Abstimmung unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

§ 10 Stifterversammlung

  1. Der Stifterversammlung gehören grundsätzlich alle Stifter und Zustifter an, die der Stiftung als Beitrag zum Stiftungsvermögen mindestens 500 Euro zugewendet haben. Juristische Personen werden in der Stifterversammlung durch eine von ihnen benannte natürliche Person vertreten. Wird ein Mitglied der Stifterversammlung bzw. dessen Vertreter zum Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums der Stiftung bestellt, ruht seine Mitgliedschaft bzw. die des Vertretenen für die Dauer der Zugehörigkeit der betreffenden Person zu dem anderen Organ; über Zweifelsfälle entscheidet das Kuratorium.
  2. Die Mitgliedschaft ist persönlich auszuüben, bei juristischen Personen durch die benannte Person, und endet
    1. durch Tod eines Mitglieds, bzw. Auflösung der juristischen Person
    2. durch Rücktritt, der jederzeit möglich ist
    3. fünf Jahre nach der letzten Zustiftung des Mitglieds in Höhe von mindestens 500 Euro, letzteres gilt nicht für die Erststifter.

§ 11 Aufgaben, Sitzungen und Beschlüsse der Stifterversammlung

  1. Die Stifterversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch geladen.
  2. Die Stifterversammlung ist über die Arbeit der Stiftung zu unterrichten. Sie nimmt den jährlichen Stiftungsbericht des Stiftungsvorstandes entgegen und erörtert ihn.
  3. Die Stifterversammlung berät das Kuratorium in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie sind vorab der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen, sofern Regelungen geändert werden, die Einfluss auf die Gemeinnützigkeit besitzen können.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass er in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Vor der Auflösung der Stiftung ist eine Zusammenlegung mit oder eine Zulegung zu anderen gemeinnützigen Stiftungen zu prüfen. Das Finanzamt ist bei diesem Verfahren zu beteiligen.
  3. Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums und Beschlüsse nach Abs. 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Die Beschlüsse werden erst durch die Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam.

§ 13 Vermögensanfall

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur oder von Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die Entscheidung darüber trifft das Kuratorium. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

§ 14 Stiftungsaufsicht, in Kraft treten

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

Die Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde in Kraft.